Wer ein neues Produkt erwirbt, kommt in den Genuss einer zweijährigen Garantie. Bei dem Kauf eines Neuwagens verhält sich dies nicht anders. Dennoch gibt es Besonderheiten, über die der Käufer informiert sein sollte. Bei Neuwagen unterscheidet man nämlich zwischen Garantie und Sachmängelhaftung. Letzteres ist gesetzlich vorgeschrieben und erstreckt sich über 2 Jahre. Das heißt allerdings nicht, dass der Kunde somit auf der sicheren Seite ist. Eine Sachmängelhaftung bezieht sich lediglich auf Mängel, die bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden waren. Das heißt: Der Kunde muss nachweisen, dass der Verkäufer ein nicht ordnungsgemäßes Fahrzeug weitergab.
In der Regel ist die Beweisbarkeit jedoch sehr schwierig. Aufgrund dieser Tatsache tritt die gesetzliche Vermutung ein, die besagt, dass ein Defekt innerhalb der ersten sechs Monate auf einen Mangel hinweist, der schon bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Nach Ablauf der ersten 6 Monate wird es allerdings problematisch. Die gesetzliche Vermutung tritt außer Kraft und der Kunde muss beweisen, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war. Sollte dies nicht möglich sein, so ist der Händler zu keiner Reparatur verpflichtet.
Ein anderer Fall liegt bei der Vereinbarung einer Neuwagengarantie vor. Bei solch einer Regelung ist die Beweisbarkeit irrelevant. Der Händler erklärt sich nämlich dazu bereit, alle entstehenden Mängel, sofern sie nicht selbst verursacht sind, zu beheben. Die Garantiezeit ist dabei frei verhandelbar und im Regelfall auf bestimmte Fahrzeugteile beschränkt. So kann sich eine Lackgarantie zum Beispiel nur auf zwei Jahre belaufen, während die Garantie auf Durchrostung eine 12jährige Laufzeit aufweist.
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