Hat man sich für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens entschieden, ist es von großer Wichtigkeit, sehr behutsam vorzugehen. Denn nirgendwo ist eine gewisse Vorsicht mehr angebracht als auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Arglistige Täuschungen und verschwiegene Mängel sind leider an der Tagesordnung und werden bei einem Privatverkauf besonders häufig angewandt. Dies liegt vor allem daran, dass ein privater Verkäufer nicht dazu verpflichtet ist, eine Garantie zu geben.
Bei einem gewerblichen Verkäufer sieht die ganze Sache ein wenig anders aus. Er muss mindestens ein Jahr für Sachmängel haften. Darunter fallen allerdings keine gewöhnlichen Verschleißerscheinungen. Der Käufer hat nur einen Reparaturanspruch, sofern der Mangel schon bei der Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da dies im Nachhinein schwer zu beweisen ist, greift eine gesetzliche Vermutung ein, welche besagt, dass ein schnell auftretender Mangel - innerhalb der ersten 6 Monate - auf eine vorherige Beschädigung hinweist. Kommt der entsprechende Mangel wiederum erst später ans Tageslicht, so wird von Fall zu Fall entschieden, ob der Händler haften muss.
Allerdings ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass nicht jede Reparatur eine Verbesserung mit sich bringt. In manchen Fällen tritt der vorherige Mangel schon nach kürzester Zeit erneut auf. In diesem Fall muss der Kunde dem Händler das Recht einräumen, eine weitere Ausbesserung vorzunehmen. Sollte allerdings auch der zweite Versuch scheitern, so hat der Kunde das Recht dazu, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder einen Preisnachlass zu verlangen.
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