Der Auto Kaufvertrag

Aus rechtlicher Sicht wäre es absolut legitim, einen Kaufvertrag mündlich abzuschließen. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte allerdings die schriftliche Vertragsform favorisiert werden. Dabei erhalten beide Parteien - Käufer und Verkäufer - ein übereinstimmendes und unterschriebenes Formular.

Bevor die entsprechende Unterschrift allerdings geleistet wird, muss der gesamte Vertrag noch einmal genau begutachtet werden. Eine besondere Aufmerksamkeit richtet sich dabei auf die Sachmängelhaftung. Ein privater Verkäufer hat nämlich das Recht dazu, sich vor späteren Ansprüchen zu schützen. Auch wenn dies aus der Sicht des Kunden beunruhigend sein mag, ist es in der heutigen Zeit zur Regel geworden, dass der Garantie-Ausschluss bei einem Privatverkauf angewandt wird.

Eine Besonderheit liegt allerdings bei einer arglistigen Täuschung vor. In diesem Fall können nämlich spätere Ansprüche gestellt werden. Doch nicht jeder verschwiegene Mangel ist gleich eine arglistige Täuschung. War der Fehler nämlich klar erkennbar, wie zum Beispiel bei einem Lackschaden, so können im Nachhinein keine Ansprüche mehr gestellt werden. Dies trifft auch bei kleinen Schäden zu.

Hat der Verkäufer allerdings für bestimmte Fakten garantiert, so muss er auch später noch dafür geradestehen. Aufgrund dieser Tatsache sollte im Kaufvertrag unbedingt vermerkt werden, wie der Kilometerstand ist und ob es sich um einen unfallfreien Wagen handelt.

Wurde der Vertrag unterschrieben bzw. das Kaufgeschäft abgeschlossen, stehen beide Parteien in der Ummeldungspflicht. Das heißt: Der Verkäufer muss sich umgehend an die Zulassungsstelle wenden und den entsprechenden Verkauf melden. Dies trifft auch auf den Käufer zu, der ebenfalls dazu verpflichtet es, das erworbene Auto unverzüglich anzumelden.

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