Pflichten des Leasingnehmers

Ein geleaster Wagen darf nur so eingesetzt werden, wie im Vertrag vereinbart wurde. Eine Nutzung außerhalb dieser Vereinbarungen führt zu Vertragsstrafen, gegebenenfalls zur fristlosen Kündigung. Ein privat geleaster PKW darf also unter keinen Umständen gewerblich genutzt werden.

Der Leasingnehmer ist dazu verpflichtet, die vereinbarten Raten pünktlich zu begleichen. Er läuft sonst Gefahr, das Fahrzeug sehr schnell zu verlieren, denn der Leasinggeber kann bei Zahlungsverzug den Vertrag fristlos kündigen. Schon zwei aufeinander folgende ausgebliebene Zahlungen machen diese außerordentliche Kündigung möglich. Dann gilt es, alle Zahlungen des Vertrages sofort zu erfüllen. Das betrifft die offenen Raten genauso wie den Restwertausgleich.

Der Leasingnehmer verlangt das Fahrzeug in einem einwandfreien Zustand zurück. Der durchschnittlich auftretende Verschleiß stellt dabei kein Problem dar. Damit das Fahrzeug für den Wiederverkauf geeignet bleibt, sollten aber alle Arten von An- und Umbauten, die den Wert des Fahrzeugs mindern, unterlassen werden. Sie schlagen beim Restwertausgleich negativ zu Buche.

Der Leasingnehmer erhält vom Eigentümer des Autos, dem Leasinggeber, in der Regel Auflagen, in welcher Art und Weise das Fahrzeug zu versichern ist, und wie, wo und wann es inspiziert werden soll. Mit Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen wendet der Leasingnehmer sich selbst an den Hersteller, nicht an den Leasinggeber.

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