Restwertabrechnung

Ein Vertrag mit Restwertabrechnung beinhaltet drei verschiedene Entgelte: eine Sonderzahlung zum Vertragsabschluss, die monatlichen Leasingraten und in der Regel wird zum Vertragsende ein Restwertausgleich fällig.

Dabei wird der Wert des Fahrzeuges mit dem im Vorhinein kalkulierten Restwert verglichen, ist der Fahrzeugwert höher, erhält der Leasingnehmer eine Erstattung, ist er jedoch niedriger, muss die Differenz durch den Leasingnehmer beglichen werden.

Natürlich achtet der Kunde beim Preisvergleich besonders auf günstige Leasingraten. Die sind das maßgebliche Marketinginstrument. Ein umsichtiger Kunde sollte jedoch von vornherein den Restwert in die Kalkulation einbeziehen.

Hohe Leasingraten sind meist mit einer niedrigen Restwertkalkulation verbunden. Dann ist der Restwert oft höher als im Vertrag festgehalten. Man bekommt jedoch nur einen Teil des tatsächlichen Wertes erstattet; den Restwert besonders niedrig anzusetzen, lohnt sich also nicht.

Umgekehrt gehen niedrige Leasingraten mit einem hoch kalkulierten Restwert einher. Zum Vertragende ist der Restwert dann niedriger als ursprünglich kalkuliert. Deshalb muss sich der Leasingnehmer in diesem Fall auf die Zahlung des Differenzbetrages einstellen.

Ein Restvertrag, der gleichzeitig eine Höchstkilometerzahl beinhaltet, bindet an diese nicht. Beide Vertragsarten dürfen sich nicht überschneiden, die Angabe einer Höchstkilometerzahl in Restwertverträgen bleibt folgenlos.

Leasingnehmer von Restwertverträgen tun gut daran, vor Vertragsende selbstständig einen Käufer für ihr Fahrzeug zu suchen, denn der Leasinggeber nimmt es meist nur zum Händlereinkaufspreis zurück und lässt sich die Differenz zum Vertrag durch den Leasingnehmer erstatten. Einiges Engagement und verkäuferisches Geschick spart hier viel Geld.

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