Wenn am Ende Uneinigkeit herrscht

Die Regeln des Leasings sind vielfältig, schwer zu durchschauen und wenig flexibel. Da es in der Regel um hohe Geldbeträge geht, kommt es bei der Vertragsabwicklung und Übergabe am Ende der Laufzeit häufig zu Streitigkeiten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer, die oft nur juristisch geklärt werden können.

Das Auto muss in einem Zustand sein, der dem Restwert und der vereinbarten Kilometerleistung entspricht. Wie dieser Zustand genau aussieht, da sind sich beide Parteien oft nicht einig.

Steht ein Anschlussvertrag in Aussicht oder wurde gegebenenfalls schon abgeschlossen, agiert der Leasinggeber in der Regel kulant, sonst stehen jeder Kratzer und jede Beule zu Disposition. Die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen, der das Fahrzeug überprüft und eine Schätzung des Fahrzeugwertes abgibt, ist eine vergleichsweise günstige Investition, die hilft, Sachverhalte aufzuklären. Durch eine unabhängige Schätzung werden die Argumente beider Seiten meist deutlich entschärft.

Wirft der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeuges vor, so muss er diese Abnutzung schlüssig beweisen können.

In wenigen Fällen stellen Leasinggeber auch unberechtigte Forderungen. So ist der Leasingnehmer ist nicht dafür zuständig, das Auto auf den Weiterverkauf vorzubereiten. Die Aufbereitung ist Sache des Leasingunternehmens und ihre Kosten dürfen nicht auf den Kunden umgelegt werden. Wer ein Fahrzeug mit Sommerreifen erhielt, muss es zum Beispiel nicht mit Winterreifen abgeben.

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