Bei Vertragsende

Die Routineüberprüfung des Fahrzeugs zum Vertragsende ergibt eine mehr oder minder lange Liste an Abnutzungserscheinungen, Kratzern und Beulen. Wichtig zu wissen ist an dieser Stelle, dass nicht die Reparatur jeder einzelnen Beschädigung berechnet werden darf. Stattdessen ist der sich daraus ergebende Minderwert die Berechnungsgrundlage. Das heißt, das Fahrzeug muss in Gänze betrachtet und geschätzt werden.

Dass ein Auto besonders stark, ja übermäßig stark abgenutzt zu sein scheint, ist ein häufiger Anlass zu Diskussionen und Streitigkeiten. Die Beweislast liegt diesbezüglich eindeutig beim Leasinggeber. Wer im Leasingzeitraum aber Inspektionen versäumt, muss dafür natürlich aufkommen, denn die regelmäßige Inspektion bzw. Wartung ist immer Vertragsbestandteil.

Uneinigkeiten bei der Übergabe werden häufig juristisch ausgefochten. Nach Meinung deutscher Gerichte sind Kratzer an Dach und Motorhaube nicht beanstandenswert, da sie durch die Benutzung einer Waschanlage entstanden sein können. Auch kleinere Einbeulungen an den Türen gelten als normale Spuren, die durch den täglichen Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. Nicht anders verhält es sich mit kleineren Lackschäden, wie sie durch Hagel, Steinschlag oder Vogelkot hervorgerufen werden.

Im Protokoll der Endabnahme ist unbedingt deutlich zwischen Mängeln, die dem normalen Gebrauch entsprechen und denen, die als übermäßige Abnutzung bemängelt werden, zu differenzieren. Sonst wird dem Leasingnehmer auch schnell der normale Verschleiß in Rechnung gestellt.

Besonders freundlich gesonnen ist ein Leasinggeber natürlich, wenn ein Folgevertrag ansteht. Dann werden penible Prüfungen deutlich gelassener vollzogen.

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